Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges Leben zu führen.
Zum 1. Januar 1995 wurde daher die Pflegeversicherung als neuer Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Träger der sozialen Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, die unter dem Dach der Krankenkassen angesiedelt sind. Es folgten seither zahlreiche Reformen der Pflegeversicherung. Eine große Veränderung ergaben das Zweite und Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG II und PSG III), über die ab dem 1. Januar 2017 der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt und die bisherigen drei Pflegestufen durch fünf Pflegegrade ersetzt wurden. Mit dem Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz — PUEG) vom 19. Juni 2023 greift der Gesetzgeber Maßnahmen auf, die darauf abzielen, die häusliche Pflege und Unterstützungsbereitschaft zu stärken.
Bereits zum 1. Juli 2023 wurde der Beitragssatz in der Pflegeversicherung erhöht. Weiter Anpassungen über das PUEG sind insbesondere die Dynamisierung der Geld- und Sachleistungen, um die finanzielle Überforderung der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen abzufedern.
Auch als Rentner haben Sie Anspruch auf eine Rehabilitation. Denn SGB V § 11 gesteht Ihnen sinngemäß das Recht zu, alle medizinischen Leistungen zu beanspruchen, die nötig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit zu verhindern.
Die Ambulante psychiatrische Pflege leistet einen Beitrag zur ressourcenorientierten Begleitung in Krisensituationen und kann ein Instrument zur Planung und Entwicklung von Hilfen sein.